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Satzung des TSV Worpswede

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
„ Turn- und Sportverein Worpswede v. 1897 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Worpswede
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck zur Vereins-
register-Nr. 69 eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 16. Mai 1969.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Allen Altersgruppen (Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren) sollen adäquate und attraktive Sportmöglichkeiten im Freien und in der Halle angeboten werden.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Sparte bzw. Abteilung gegründet werden. Näheres regelt die Vereinsordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • Ordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind von der Beitragsleistung befreit.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mindestens 14 Tage vor Quartalsende vorliegen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keine Ansprüche auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschriftverfahren.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in,
  • dem/der stellv. Kassenwart/-in
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der Turn- und Sportkoordinator/in,
  • dem/der Kinder- und Jugendwart/in,
  • der Frauenwartin,
  • dem/der Pressewart/in
  • dem/der Gerätewart/in
  • bis zu 6 Beisitzern/innen

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Sportarten/ Sparten Spartenleiter/innen zu benennen und für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die ersten Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Kassenwart/in,

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind für den Vorstand nach § 26 BGB nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
  • Entlastung und Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung/ Anzeige in der örtlichen Tageszeitung. Die Veröffentlichung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r ) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 15 Stimmrecht

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Versammlung als Gäste teilnehmen.
Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, können ihr Stimmrecht aber durch den gesetzlichen Vertreter ausüben lassen.

§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder Ordnungen erlassen ( Vereinsordnung, Ordnung für die Benutzung von Sportstätten).

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 19 Aufwandsentschädigungen

(§ neu eingefügt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 02.03.2010)

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstands entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26aEStG ausgeübt werden.
Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 20 Auflösung des Vereins

(geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 08.03.2017)
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die politische Gemeinde Worpswede, welche das Vereinsvermögen zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des TSV Worpswede am 16. März 2005 mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen und ist danach unmittelbar in Kraft getreten.